CRD VI / § 26 c KWG: Vorstand und Aufsichtsorgan müssen ESG-Risiken einschätzen können
ESG kommt direkt an in Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan
Die Umsetzung der CRD VI („Basel IV“) in deutsches Recht verlangt von Instituten, dass sowohl Geschäftsleiter als auch Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um ESG-Faktoren und ESG-Risiken einzuschätzen. Hierfür müssen die Institute angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen.
Im Wortlaut des Referentenentwurfs des BMF² liest sich das wie folgt (§ 26c Abs. 2 und Abs. 6):
(2) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Geschäftsleiter zum Verständnis der Tätigkeiten und Hauptrisiken nach § 25c Absatz 1a müssen ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht und die vom Institut auf ESG-Faktoren verursachten Auswirkungen umfassen.
(6) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen im Rahmen von § 25d Absatz 4 die erforderliche Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch in Bezug auf ESG-Risiken und deren Auswirkungen sicherstellen. ²
ESG bei uns ein praxisorientiertes Seminarthema
Wir besetzen das Thema ESG unter anderem mit einem ESG-Update Workshop und erörtern kompakt, aktuell und praxisorientiert den Themenkomplex ESG. Dies beinhaltet den aktuellen Referentenentwurf zur CRD VI, Verordnungen, Reportingpflichten, Erleichterungen durch Omnibus und vieles mehr.
Als Referenten konnten wir einen langjährigen und anerkannten Experten auf dem Gebiet gewinnen. Er war 15 Jahre lang Geschäftsführer einer Nachhaltigkeitsbank, veröffentlicht zu dem Thema und ist als Berater und Aufsichtsrat von Nachhaltigkeitsbanken tätig. Mehr Praxiserfahrung geht nahezu nicht.
Regelmäßige Schulungen für Vorstand und Aufsichtsrat unabdingbar
Vorstände und Aufsichtsräte müssen sich aufgrund der Anforderungen der CRD VI künftig regelmäßig und dezediert mit dem Themenkomplex ESG und deren Risikobeurteilung beschäftigen. Ansonsten drohen empfindliche Feststellungen durch die Aufsicht, ggfs. Ordnungsstrafen und Reputationsschäden bei Kunden sowie Investoren.
Melden Sie sich gerne, wenn Sie von unserem individuellen und professionellen Schulungsangebot Gebrauch machen möchten. Wir entwickeln auf Ihr Institut bezogen Workshops – auch für Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane.
²Quelle: Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619.
Fotohinweis: Brina Blum by unsplash

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Foto: Membeth, CC0, via Wikimedia Commons
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